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Heimrauchmelderpflicht
in neun Bundesländern
Mittlerweile
besteht in den neun
Bundesländern Saarland, Rheinland-Pfalz, Hessen,
Schelswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen,
Sachsen-Anhalt und Bremen eine in der Landesbauordnung festgeschriebene
Heimrauchmelderpflicht. Damit entsprechen diese Länder bereits
seit langem bestehenden Forderungen von Landesfeuerwehrverbänden,
der Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren sowie des Deutschen
Feuerwehrverbands, die Installation von Rauchwarnmeldern als
gesetzliche Regelung in die Landesbauordnung aufzunehmen.

Auszüge aus
den Landesbauordnungen:
Hamburgische-Bauordnung §45 (6):
In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die
Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen
Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und
betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit
Rauchwarnmeldern auszurüsten.
Landesbauordnung
Rheinland-Pfalz
§ 44 (8): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer
sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,
jeweils mindestens einen Rauchmelder haben. Die Rauchmelder müssen so
eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und
gemeldet wird.
Landesbauordnung
Saarland § 46
(4): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer
sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,
jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder
müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig
erkannt und gemeldet wird.
Landesbauordnung
Schleswig-Holstein § 49 (4): In Wohnungen müssen
Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von
Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder
haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden,
dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die
Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind
verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchmeldern
auszurüsten.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft
obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn,
die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung
selbst.
Hessische
Bauordnung § 13 (5): In Wohnungen müssen Schlafräume und
Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen
führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die
Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben
werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend
auszustatten.
Mecklenburg-Vorpommersche
Landesbauordnung § 48 (4): In Wohnungen müssen Schlafräume
und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von
Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder
haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und
betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer
entsprechend auszustatten.
Landesbauordnung
Thüringen § 46
(4): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer
sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,
jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so
eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und
gemeldet wird.
Landesbauordnung
Sachsen-Anhalt §
47 (4): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer
sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen,
jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder
müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig
erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31.
Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.
Stand: Januar 2011
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