Gesetzliche Vorschriften für Rauchmelder in privaten Haushalten
Heimrauchmelderpflicht in neun Bundesländern
Mittlerweile besteht in den neun
Bundesländern Saarland, Rheinland-Pfalz, Hessen,
Schelswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen,
Sachsen-Anhalt und Bremen eine in der Landesbauordnung festgeschriebene
Heimrauchmelderpflicht. Damit entsprechen diese Länder bereits
seit langem bestehenden Forderungen von Landesfeuerwehrverbänden,
der Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren sowie des Deutschen
Feuerwehrverbands, die Installation von Rauchwarnmeldern als
gesetzliche Regelung in die Landesbauordnung aufzunehmen.

Bildquelle: Hekatron
Auszüge aus den Landesbauordnungen:
Hamburgische-Bauordnung §45 (6): In Wohnungen müssen
Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen
führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder
müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und
gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit
Rauchwarnmeldern auszurüsten.
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz §
44 (8): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure,
über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen
Rauchmelder haben. Die Rauchmelder müssen so eingebaut und betrieben werden,
dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet
wird.
Landesbauordnung Saarland § 46 (4): In Wohnungen
müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von
Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die
Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch
frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Landesbauordnung
Schleswig-Holstein § 49 (4): In Wohnungen müssen Schlafräume,
Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,
jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so
eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet
wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind
verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchmeldern
auszurüsten.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den
unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder
der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Hessische Bauordnung § 13 (5): In Wohnungen
müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von
Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die
Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass
Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis
zum 31. Dezember 2014 entsprechend
auszustatten.
Mecklenburg-Vorpommersche Landesbauordnung § 48
(4): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über
die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen
Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht
und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer
entsprechend auszustatten.
Landesbauordnung Thüringen § 46
(4): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über
die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchwarnmelder
haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass
Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet
wird.
Landesbauordnung Sachsen-Anhalt § 47 (4): In
Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die
Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen
Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben
werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende
Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.